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UN-Kaufrecht bezeichnet das
Wiener UN-Übereinkommen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 (CISG = United Nations Convention on Contracts
for the International Sale of Goods).
Es gilt für internationale Kaufverträge über Waren
(bewegliche Sachen), wenn die Vertragspartner ihre Niederlassung
in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder wenn die Regeln
des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts
eines Vertragsstaates führen, Art. 1 Abs. 1 CISG.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat. Dies hat zur Folge,
dass im deutschen Exportgeschäft praktisch alle Kaufverträge
über Waren den Regeln des UN-Kaufrechts unterfallen.
Für das deutsche Importgeschäft ist zu unterscheiden,
ob der ausländische liefernde Vertragspartner seine Niederlassung
in einem Vertragsstaat, dann Anwendung des UN-Kaufrechts, oder in
einem Nicht-Vertragsstaat hat. Im letztgenannten Fall kommt in der Regel
das Recht des ausländischen Staates, in dem sich die Niederlassung
des Vertragspartners befindet, zur Anwendung.
Den Kaufverträgen über Waren stehen grundsätzlich
gleich die Verträge über die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender Ware, Art. 3 Abs. 1 CISG. Ausgenommen sind
die Verträge, nach denen der Besteller einen wesentlichen Teil
der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selber
zur Verfügung zu stellen hat.
Das UN-Kaufrecht gilt jedoch nicht ausnahmslos für alle internationalen
Verträge. Grundsätzlich ausgenommen von seinem Anwendungsbereich
sind u.a. Verbraucherverträge, Art. 2 lit. a) CISG, und
Kaufverträge über elektrische Energie, Art. 2 lit. f) CISG.
Ebenso ist es nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen
der überwiegende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert,
in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen
besteht.
Die vorstehende Information zum UN-Kaufrecht (CISG) gibt einen ersten
Anhaltspunkt zu seinem Anwendungsbereich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
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